200
EGZGB
CH-LU
§ 110 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Vollzug
Schlussbestimmungen
§ 110 EGZGB · Vollzug
1. Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.