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200 EGZGB CH-LU

§ 110 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Vollzug

Schlussbestimmungen
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§ 110 EGZGB · Vollzug

1. Insoweit und solange die neuen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Vorschriften weiter, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

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