200
EGZGB
CH-LU
§ 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Sachbeschwerde
Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Rechtsschutz
§ 11 EGZGB · Sachbeschwerde
1. Gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden gestützt auf dieses Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann mit Beschwerde gemäss § 128 Absatz 4 VRG gerügt werden.
3. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG.
4. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtsschutz.