Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Sachbeschwerde

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EGZGB · Sachbeschwerde

1. Gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden gestützt auf dieses Gesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 156 ff. VRG) an das Kantonsgericht zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.

2. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann mit Beschwerde gemäss § 128 Absatz 4 VRG gerügt werden.

3. Für das Verfahren vor Kantonsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des VRG.

4. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtsschutz.

← § 10 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 12 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →