200
EGZGB
CH-LU
§ 109 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Hängige Verfahren
Schlussbestimmungen
§ 109 EGZGB · Hängige Verfahren
1. Die Zuständigkeit der Instanz, bei welcher ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig ist, besteht nach bisherigem Recht fort. Der Weiterzug allfälliger Entscheide richtet sich nach der neuen Ordnung.