Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 EGZGB CH-LU

§ 106 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Pfandstelle

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (117 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 106 EGZGB · Pfandstelle

1. Bei der Löschung von Gülten und gültähnlichen Titeln des luzernischen Rechts entsteht eine Pfandstelle im Sinn von Artikel 814 ZGB.

2. ...

← § 105 EGZGB Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) § 108 EGZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →