200
EGZGB
CH-LU
§ 105 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Luzernische Pfandrechte bei Teilverkauf und Zerstückelung
Schlussbestimmungen
§ 105 EGZGB · Luzernische Pfandrechte bei Teilverkauf und Zerstückelung
1. Bei Teilverkauf oder Zerstückelung von Grundstücken werden die darauf haftenden, nach altem Recht bestellten Pfandrechte bezüglich Folgen des Teilverkaufs oder der Zerstückelung wie Schuldbriefe behandelt.