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200 EGZGB CH-LU

§ 101 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Genossenschaften

Schlussbestimmungen
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§ 101 EGZGB · Genossenschaften

1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genossenschaften werden als Genossenschaften des kantonalen Rechts anerkannt, sofern der Regierungsrat ihre Statuten genehmigt hat.

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