200
EGZGB
CH-LU
§ 101 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) - Genossenschaften
Schlussbestimmungen
§ 101 EGZGB · Genossenschaften
1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genossenschaften werden als Genossenschaften des kantonalen Rechts anerkannt, sofern der Regierungsrat ihre Statuten genehmigt hat.