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200 EGZGB CH-LU

§ 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB)

Zuständige Behörden und Verfahren - Verwaltungsbehörden - Verfahren
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§ 10 EGZGB

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nach dem VRG.

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