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§ 9 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Präsidialentscheide

Regierung - Regierungspräsidium
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§ 9 Organisationsgesetz, OG · Präsidialentscheide

1. In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen.

2. Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen.

3. Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.

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