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§ 8 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Verhandlungsleitung und Vertretung

Regierung - Regierungspräsidium
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§ 8 Organisationsgesetz, OG · Verhandlungsleitung und Vertretung

1. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.

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