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§ 7a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Amtsdauer

Regierung - Regierungspräsidium
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§ 7a Organisationsgesetz, OG · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des Folgejahres.

2. Kein Mitglied des Regierungsrates darf das Amt während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern ausüben.

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