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§ 7 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Sekretariat, Protokoll

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 7 Organisationsgesetz, OG · Sekretariat, Protokoll

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.

2. Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.

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