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§ 68h Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Anwendung bei Übertragung kantonaler Aufgaben

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
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§ 68h Organisationsgesetz, OG · Anwendung bei Übertragung kantonaler Aufgaben

1. Die Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts haben den Zugang zu Informationen nach den Bestimmungen dieses Titels zu gewähren.

2. Die weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, gewähren den Zugang zu Informationen, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen.

3. Soweit die Anstalten und die weiteren Personen und Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln, ist der Zugang ausgeschlossen.

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