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§ 68f Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Verfahren

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
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§ 68f Organisationsgesetz, OG · Verfahren

1. Wer Zugang zu amtlichen Informationen beansprucht, stellt ein Gesuch, das den Gegenstand hinreichend genau bezeichnet und sich auf eine bestimmbare Aufgabe bezieht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

2. Sind Interessen von Dritten betroffen, gibt das Verwaltungsorgan den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.

3. Zieht das Organ die Abweisung des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person kostenlos mit. Die gesuchstellende Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Mitteilung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.

4. Zieht das Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, teilt es dies den betroffenen Dritten mit. Das Recht, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, steht auch diesen zu.

5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren, unter Einschluss der Kosten, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Das Organ entscheidet in einem raschen Verfahren.

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