§ 68e Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen
§ 68e Organisationsgesetz, OG · Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen
1. Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jede Person.
2. Das vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Verwaltungsorgan gewährt den Zugang, indem es die Informationen zustellt. Soweit erforderlich sind zuvor Informationen und Daten, die nicht zugänglich gemacht werden können, zu entfernen oder zu anonymisieren. Vorbehalten bleibt der ausnahmsweise Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen sowie Daten der Personengesellschaften des Handelsrechts, wenn das öffentliche Interesse an den amtlichen Informationen das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
3. Sind die Informationen veröffentlicht worden, kann das Organ lediglich die Fundstelle angeben.
4. Für erheblichen Aufwand können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Verwaltungsorgan weist die gesuchstellende Person vorgängig auf die Gebührenpflicht hin.
5. Ist der Aufwand ausserordentlich hoch, namentlich wegen des Umfangs der nachgesuchten amtlichen Informationen, kann der Zugang von der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.