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§ 68d Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufschub des Zugangs

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
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§ 68d Organisationsgesetz, OG · Aufschub des Zugangs

1. Der Zugang zu amtlichen Informationen kann aufgeschoben werden, wenn zunächst die Öffentlichkeit informiert werden soll.

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