20
OGLO
CH-LU
§ 68d Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufschub des Zugangs
Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
§ 68d Organisationsgesetz, OG · Aufschub des Zugangs
1. Der Zugang zu amtlichen Informationen kann aufgeschoben werden, wenn zunächst die Öffentlichkeit informiert werden soll.