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§ 68c Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Ausschluss des Zugangs

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
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§ 68c Organisationsgesetz, OG · Ausschluss des Zugangs

1. Kein Zugang besteht zu amtlichen Informationen,

a. deren Aufzeichnung noch nicht fertiggestellt ist,

b. die für gewerbliche Leistungen genutzt werden,

c. die Verhandlungspositionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen betreffen,

d. die als Hilfsmittel bei der Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Skizzen, Notizen und Agenden.

2. Amtliche Informationen sind erst zugänglich, wenn der Entscheid oder der Beschluss, für den sie die Grundlage bilden, getroffen oder gefasst ist. Zu Protokollen über den Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen besteht kein Zugang.

3. Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates besteht kein Zugang.

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