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§ 68b Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Besondere Vorschriften

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip
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§ 68b Organisationsgesetz, OG · Besondere Vorschriften

1. Bei Verfahren der Zivil- und der Strafrechtspflege, bei Schlichtungs-, Schieds-, Amtshilfe- und Rechtshilfeverfahren sowie bei Verfahren mit Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen ist ausschliesslich das massgebende Verfahrensrecht anzuwenden.

2. Der Zugang zu den Akten von Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht, insbesondere dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972.

3. Der Zugang zu Unterlagen, welche die Verwaltungsorgane dem Staatsarchiv abgeliefert haben, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003.

4. Weitere besondere gesetzliche Vorschriften, welche die Geheimhaltung von amtlichen Informationen vorschreiben oder den Informationszugang regeln, bleiben vorbehalten.

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