§ 68a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze
§ 68a Organisationsgesetz, OG · Grundsätze
1. Die Verwaltungsorgane gewähren auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten haben, und informieren auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Zugang zu amtlichen Informationen
a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann,
b. die freie Meinungs- und Willensbildung der Verwaltungsorgane beeinträchtigen kann,
c. die Ausführung oder die Wirkung von Massnahmen gefährden kann,
d. die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons beeinträchtigen kann.
3. Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Privatsphäre und Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse zu wahren sind.
4. Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990[12].