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§ 6 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Ausschluss der Öffentlichkeit

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 6 Organisationsgesetz, OG · Ausschluss der Öffentlichkeit

1. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

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