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§ 56 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Rechnungslegung und internes Kontrollsystem

Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
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§ 56 Organisationsgesetz, OG · Rechnungslegung und internes Kontrollsystem

1. Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.

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