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OGLO
CH-LU
§ 56 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Rechnungslegung und internes Kontrollsystem
Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
§ 56 Organisationsgesetz, OG · Rechnungslegung und internes Kontrollsystem
1. Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.