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OGLO
CH-LU
§ 55 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Beteiligung an weiteren Organisationen
Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
§ 55 Organisationsgesetz, OG · Beteiligung an weiteren Organisationen
1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.