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§ 55 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Beteiligung an weiteren Organisationen

Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
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§ 55 Organisationsgesetz, OG · Beteiligung an weiteren Organisationen

1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.

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