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§ 54 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Entschädigung

Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
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§ 54 Organisationsgesetz, OG · Entschädigung

1. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt oder genehmigt diese.

2. Die Anstalt gibt im Geschäftsbericht Auskunft über die Grundzüge der Entschädigungen für das strategische und für das operative Leitungsorgan.

3. Auszuweisen sind die Gesamtsummen der Entschädigungen aller Mitglieder der einzelnen Leitungsorgane sowie zusätzlich die Entschädigungen für die Leiterinnen und Leiter dieser Organe.

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