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§ 53 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Wahl und Abberufung

Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
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§ 53 Organisationsgesetz, OG · Wahl und Abberufung

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt auf Amtsdauer, soweit andere kantonale Gesetze und das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen.

2. Das zuständige Wahlorgan kann das strategische Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.

3. Der Regierungsrat bestimmt die externe Revisionsstelle, sofern diese Funktion nicht durch die Finanzkontrolle ausgeübt wird.

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