§ 52 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Organe
§ 52 Organisationsgesetz, OG · Organe
1. Jede öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über ein strategisches und ein operatives Leitungsorgan sowie eine Revisionsstelle, die voneinander unabhängig sind. Sie regelt deren Aufgaben in einem Reglement.
2. Das strategische Leitungsorgan nimmt die folgenden Aufgaben wahr
a. Oberleitung der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates,
b. Wahl des operativen Leitungsorgans und dessen Überwachung,
c. Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen,
d. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Regierungsrates,
e. alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Rechtssätze oder Vereinbarungen übertragen werden.
3. Der Regierungsrat konsultiert das strategische Leitungsorgan vor wichtigen Entscheidungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, namentlich bei der Festlegung der Eignerstrategie und bei Wahlgeschäften.