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§ 51 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Gründung

Rechtlich selbständige Organisationen - Öffentlich-rechtliche Anstalten
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§ 51 Organisationsgesetz, OG · Gründung

1. Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen sollen, sind durch Gesetz zu gründen. Dieses bestimmt insbesondere

a. den Namen und den Sitz der Anstalt,

b. ihren Zweck und ihre Aufgaben,

c. ihre Organe,

d. ihre Autonomie, namentlich im Hinblick auf die Regelung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer der Anstalt und auf die Zusammenarbeit mit Dritten,

e. die Finanzierung.

2. Vorbehalten bleiben interkantonale Verträge.

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