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§ 5 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Zirkulationsbeschlüsse

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 5 Organisationsgesetz, OG · Zirkulationsbeschlüsse

1. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein.

2. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.

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