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§ 49 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Unvereinbarkeiten

Rechtlich selbständige Organisationen - Allgemeines
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§ 49 Organisationsgesetz, OG · Unvereinbarkeiten

1. Die Mitglieder des Kantonsrates und der Gerichte dürfen nicht angehören

a. den strategischen und den operativen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält,

b. der Revisionsstelle von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist.

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