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§ 48 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Einsitz in strategischen Leitungsorganen

Rechtlich selbständige Organisationen - Allgemeines
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§ 48 Organisationsgesetz, OG · Einsitz in strategischen Leitungsorganen

1. Ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann im strategischen Leitungsorgan von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts Einsitz nehmen.

2. Im strategischen Leitungsorgan von Organisationen des privaten Rechts können sie nur Einsitz nehmen, wenn es Organisationen in der Form der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft oder der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Obligationenrechts sind.

3. Die Einsitznahme kann an Angestellte des Kantons oder ausnahmsweise an beauftragte Dritte delegiert werden.

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