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OGLO
CH-LU
§ 47 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Wahl der Rechtsform
Rechtlich selbständige Organisationen - Allgemeines
§ 47 Organisationsgesetz, OG · Wahl der Rechtsform
1. Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen.
2. Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach
a. der Art der zu erbringenden Leistung,
b. der Konkurrenzsituation,
c. der Beteiligung Dritter,
d. dem Bedarf an politischer Steuerung,
e. finanzpolitischen Gesichtspunkten.
3. Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.