Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20 OGLO CH-LU

§ 47 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Wahl der Rechtsform

Rechtlich selbständige Organisationen - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 47 Organisationsgesetz, OG · Wahl der Rechtsform

1. Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen.

2. Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach

a. der Art der zu erbringenden Leistung,

b. der Konkurrenzsituation,

c. der Beteiligung Dritter,

d. dem Bedarf an politischer Steuerung,

e. finanzpolitischen Gesichtspunkten.

3. Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.

← § 46 Organisationsgesetz, OG Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben § 48 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →