Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20 OGLO CH-LU

§ 46 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Beteiligungen

Übertragung kantonaler Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (71 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 Organisationsgesetz, OG · Beteiligungen

1. Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen.

2. Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung.

← § 45 Organisationsgesetz, OG Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufgaben § 47 Organisationsgesetz, OG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →