20
OGLO
CH-LU
§ 46 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Beteiligungen
Übertragung kantonaler Aufgaben
§ 46 Organisationsgesetz, OG · Beteiligungen
1. Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen.
2. Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung.