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§ 45 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze

Übertragung kantonaler Aufgaben
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§ 45 Organisationsgesetz, OG · Grundsätze

1. Der Kanton kann durch die Rechtsordnung die Erfüllung kantonaler Aufgaben an Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Dabei hat er insbesondere die Art der Aufgabe, das marktwirtschaftliche Umfeld, die voraussichtliche Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung sowie den Bedarf nach politischer Steuerung zu berücksichtigen.

2. Der Regierungsrat überprüft die Übertragung kantonaler Aufgaben periodisch.

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