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§ 41 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG)

Verwaltung - Neue Formen der Verwaltungsführung
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§ 41 Organisationsgesetz, OG

1. Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.

2. Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kantonsratsbeschluss zu genehmigen.

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