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§ 4 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Beschlüsse

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 4 Organisationsgesetz, OG · Beschlüsse

1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

3. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

4. Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

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