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§ 38 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Interdepartementale Projektorganisationen

Verwaltung - Zusammenarbeit in der Verwaltung
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§ 38 Organisationsgesetz, OG · Interdepartementale Projektorganisationen

1. Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.

2. Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.

3. Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

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