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§ 36 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Selbstkoordination

Verwaltung - Zusammenarbeit in der Verwaltung
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§ 36 Organisationsgesetz, OG · Selbstkoordination

1. Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.

2. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.

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