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§ 35 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen

Verwaltung - Dienststellen
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§ 35 Organisationsgesetz, OG · Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen

1. Die Dienststellenleiter und -leiterinnen führen die Dienststellen nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a und im Rahmen der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin vorgegebenen Ziele.

2. Sie sind gegenüber dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin für die Erfüllung der Leistungsaufträge verantwortlich, die ihren Dienststellen erteilt worden sind.

3. Sie ernennen in Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und die Abteilungsleiter und -leiterinnen. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.

4. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge im Aufgabenbereich der Dienststelle zu informieren; § 28 Absatz 3 gilt sinngemäss.

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