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§ 34 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Gliederung

Verwaltung - Dienststellen
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§ 34 Organisationsgesetz, OG · Gliederung

1. Die Dienststellenleiter und -leiterinnen gliedern ihre Dienststellen mit Genehmigung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in Abteilungen.

2. Mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen festzulegen.

3. Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.

4. Die Abteilungen können weiter unterteilt werden.

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