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§ 33a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Gewerbliche Leistungen

Verwaltung - Dienststellen
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§ 33a Organisationsgesetz, OG · Gewerbliche Leistungen

1. Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung.

2. Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

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