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§ 33 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Stellung und Funktion

Verwaltung - Dienststellen
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§ 33 Organisationsgesetz, OG · Stellung und Funktion

1. Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen. Vorbehalten bleiben besondere Weisungen.

2. Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die Rechtsordnung bestimmt sind.

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