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§ 30 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

Verwaltung - Departemente
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§ 30 Organisationsgesetz, OG · Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.

2. Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen.

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