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OGLO
CH-LU
§ 30 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
Verwaltung - Departemente
§ 30 Organisationsgesetz, OG · Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.
2. Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen.