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§ 3 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 3 Organisationsgesetz, OG · Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil.

2. Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.

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