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§ 28 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin

Verwaltung - Departemente
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§ 28 Organisationsgesetz, OG · Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele und nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a.

2. Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für

a. * die zweckmässige Organisation des Departements,

b. * die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungseinheiten des Departements,

c. * die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte,

d. * den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes bestimmt ist.

3. Er oder sie informiert den Regierungsrat rechtzeitig über

a. * Ereignisse und Entwicklungen im Aufgabenbereich des Departements, die für den Kanton bedeutsam sein können,

b. * Verhandlungen über wichtige Verträge und Verhandlungen in interkantonalen Gremien im Aufgabenbereich des Departements,

c. * wichtige Vorgänge im Departement, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf die gesamte Verwaltung haben können.

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