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OGLO
CH-LU
§ 26 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Departementszuteilung
Verwaltung - Departemente
§ 26 Organisationsgesetz, OG · Departementszuteilung
1. Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Führung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin.
2. Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.