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§ 26 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Departementszuteilung

Verwaltung - Departemente
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§ 26 Organisationsgesetz, OG · Departementszuteilung

1. Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Führung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin.

2. Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.

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