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§ 25 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Aufsicht

Verwaltung - Verwaltungsorganisation
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§ 25 Organisationsgesetz, OG · Aufsicht

1. Die unmittelbare Aufsicht ist Sache des vorgesetzten Organs.

2. Der Regierungsrat übt die mittelbare Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus. Er kann von seinen Mitgliedern jederzeit Auskünfte verlangen und Abklärungen und weitere Massnahmen veranlassen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen.

3. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt im Rahmen der Rechtsordnung über umfassende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber den Dienststellen des eigenen Departements.

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