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OGLO
CH-LU
§ 24a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Unterschriftsberechtigung
Verwaltung - Verwaltungsorganisation
§ 24a Organisationsgesetz, OG · Unterschriftsberechtigung
1. Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung durch Verordnung.
2. Kollektivunterschrift ist erforderlich für Ausgabenbewilligungen und für Verträge. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3. Einzeln unterschriftsberechtigt sind die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.