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§ 24a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Unterschriftsberechtigung

Verwaltung - Verwaltungsorganisation
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§ 24a Organisationsgesetz, OG · Unterschriftsberechtigung

1. Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung durch Verordnung.

2. Kollektivunterschrift ist erforderlich für Ausgabenbewilligungen und für Verträge. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.

3. Einzeln unterschriftsberechtigt sind die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.

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