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§ 24 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Zuteilung der Aufgaben

Verwaltung - Verwaltungsorganisation
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§ 24 Organisationsgesetz, OG · Zuteilung der Aufgaben

1. Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu.

2. Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Departemente verteilt werden.

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