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§ 21a Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze der Verwaltungsführung

Verwaltung - Allgemeines
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§ 21a Organisationsgesetz, OG · Grundsätze der Verwaltungsführung

1. Der Regierungsrat und seine Mitglieder führen die Verwaltung, indem sie

a. die bedeutenden Entwicklungen und Risiken beurteilen und die politischen Schwerpunkte setzen,

b. im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel der Verwaltung festlegen und Prioritäten setzen,

c. für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sorgen,

d. die regelmässige Überprüfung der Leistungsaufträge und der Leistungserbringung der Verwaltung sicherstellen.

2. Sie regeln Geschäftsprozesse und Organisation, passen sie veränderten Verhältnissen an und setzen geeignete Führungsinstrumente ein.

3. Sie stellen ein systematisches, insbesondere auf die festgelegten Ziele und die Risiken der Verwaltungstätigkeit ausgerichtetes Controlling sicher.

4. Das Weitere regeln das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 und das Personalgesetz vom 26. Juni 2001.

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