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§ 21 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Verwaltung - Allgemeines
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§ 21 Organisationsgesetz, OG · Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1. Die Verwaltung handelt rechtmässig und richtet ihr Handeln auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge aus. Sie verwendet die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.

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b. * ...

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2. Sie wahrt in ihrer Tätigkeit das öffentliche Interesse und trägt den Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt Rechnung. Sie wägt die wesentlichen Interessen ab und berücksichtigt schutzwürdige private Interessen.

3. Sie erbringt ihre Leistungen in hoher Qualität und stellt Begründung und Nachvollziehbarkeit ihres Handelns sicher.

4. Sie informiert die Öffentlichkeit sachlich und rechtzeitig über ihre Ziele, ihre Tätigkeit und ihre Organisation sowie über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.

5. Sie ermöglicht der Öffentlichkeit die Mitwirkung bei wichtigen Rechtsetzungsvorhaben und Vorhaben von allgemeiner Tragweite mittels Vernehmlassungsverfahren. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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