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§ 2 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Sitzungen

Regierung - Der Regierungsrat als Kollegialbehörde
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§ 2 Organisationsgesetz, OG · Sitzungen

1. Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.

2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann weitere Sitzungen anberaumen.

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