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§ 18 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz, OG) - Besondere Stabsstellen

Regierung - Stabsstellen des Regierungsrates - Weitere Stabsstellen
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§ 18 Organisationsgesetz, OG · Besondere Stabsstellen

1. Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden.

2. Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen.

3. Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

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